:metabolon – Von der Deponie zum Innovationsstandort
66 | Rechtliche Grundlagen des Planfeststellungsvorhabens, wenn und soweit die abweichende, planfeststellungsfremde Nutzung des Projektes :metabolon oder der einzelnen Folgenutzungen keine Kollision mit den fachtechnischen Anforderungen nach der Zweck- widmung „Deponie“ erzeugt. Dafür waren die Vorhaben im Rah- men von Folgenutzungen soweit zu konkretisieren, dass eine Prü- fung auf inhaltliche Übereinstim- mung mit dem Planfeststellungs- beschluss möglich wurde. Solche Folgenutzungen wurden für die ZDL unter der Überschrift „Zu- kunftspotenziale und Synergien mit erneuerbaren Energieformen, Forschung, Lehre und Freizeit“ konkretisiert, differenziert für die unterschiedlichen Bereiche innerhalb der planfestgestellten Deponie, nämlich des Bereiches gewachsener Boden ohne Abfall ablagerung, des Bereiches ohne bzw. ohne nennenswerte Set- zung, des Bereiches mit geringen Setzungen und des Bereiches mit starken, aber berechenbaren Setzungen. Kontroverse Einschätzungen zu einem solchen Schichtenmodell wurden während der Entwicklung des Projektes :metabolon sowohl von Seiten des nordrhein-west- fälischen Umweltministeriums als auch von Seiten der Bezirks- regierung Köln geltend gemacht. Danach sollte im Bereich der zur Ablagerung verwendeten Flä- chen das Fachplanungsprivileg unangetastet bleiben, mithin die gemeindliche Planungshoheit nicht wieder aufleben. Vorhaben für deponiefremde Nutzungen würden sich an den Vorausset- zungen nach §§ 35, 36 BauGB auszurichten haben. Auch soweit von der Bezirksregierung Köln die Überplanung einer Deponie im Rahmen eines vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans grundsätz- lich in Erwägung gezogen wurde, wurde jedoch eine Bauleitplanung als Angebotsplanung als zu un- bestimmt und deswegen als nicht ausreichend erkannt. Erst mit dem Aufzeigen des Lö- sungsweges über einen Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB und der auf dieser Grund- lage zum Jahreswechsel 2007 in Kraft getretenen Änderung der Vorschriften über den vorhaben- bezogenen Bebauungsplan, die es gestatteten, die festgesetzten Nutzungen für zulässige Vorhaben erst im Durchführungsvertrag mit der Gemeinde Lindlar zu konkre- tisieren, wurde die Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulas- sung von Vorhaben bei Folgenut- zungen auf der ZDL geschaffen. Damit konnte dem bebauungs- rechtlichen Planungserfordernis nach den §§ 30 ff. BauGB im Sinne der Standortgemeinde Lindlar Rechnung getragen werden, u.a. durch die im Rahmen des Pla- nungsrechts möglich gewordene zeitliche und sachliche Beschrän- kung von Nutzungen. Auf diesem Wege konnten schließlich die Bezirksregierung Köln, der Ober- bergische Kreis, die Gemeinde Lindlar und der Bergische Abfall- wirtschaftsverband Mitte 2007 die Entwicklung des Standortes
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