:metabolon – Von der Deponie zum Innovationsstandort

66 | Rechtliche Grundlagen des Planfeststellungsvorhabens, wenn und soweit die abweichende, planfeststellungsfremde Nutzung des Projektes :metabolon oder der einzelnen Folgenutzungen keine Kollision mit den fachtechnischen Anforderungen nach der Zweck- widmung „Deponie“ erzeugt. Dafür waren die Vorhaben im Rah- men von Folgenutzungen soweit zu konkretisieren, dass eine Prü- fung auf inhaltliche Übereinstim- mung mit dem Planfeststellungs- beschluss möglich wurde. Solche Folgenutzungen wurden für die ZDL unter der Überschrift „Zu- kunftspotenziale und Synergien mit erneuerbaren Energieformen, Forschung, Lehre und Freizeit“ konkretisiert, differenziert für die unterschiedlichen Bereiche innerhalb der planfestgestellten Deponie, nämlich des Bereiches gewachsener Boden ohne Abfall­ ablagerung, des Bereiches ohne bzw. ohne nennenswerte Set- zung, des Bereiches mit geringen Setzungen und des Bereiches mit starken, aber berechenbaren Setzungen. Kontroverse Einschätzungen zu einem solchen Schichtenmodell wurden während der Entwicklung des Projektes :metabolon sowohl von Seiten des nordrhein-west- fälischen Umweltministeriums als auch von Seiten der Bezirks- regierung Köln geltend gemacht. Danach sollte im Bereich der zur Ablagerung verwendeten Flä- chen das Fachplanungsprivileg unangetastet bleiben, mithin die gemeindliche Planungshoheit nicht wieder aufleben. Vorhaben für deponiefremde Nutzungen würden sich an den Vorausset- zungen nach §§ 35, 36 BauGB auszurichten haben. Auch soweit von der Bezirksregierung Köln die Überplanung einer Deponie im Rahmen eines vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans grundsätz- lich in Erwägung gezogen wurde, wurde jedoch eine Bauleitplanung als Angebotsplanung als zu un- bestimmt und deswegen als nicht ausreichend erkannt. Erst mit dem Aufzeigen des Lö- sungsweges über einen Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB und der auf dieser Grund- lage zum Jahreswechsel 2007 in Kraft getretenen Änderung der Vorschriften über den vorhaben- bezogenen Bebauungsplan, die es gestatteten, die festgesetzten Nutzungen für zulässige Vorhaben erst im Durchführungsvertrag mit der Gemeinde Lindlar zu konkre- tisieren, wurde die Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulas- sung von Vorhaben bei Folgenut- zungen auf der ZDL geschaffen. Damit konnte dem bebauungs- rechtlichen Planungserfordernis nach den §§ 30 ff. BauGB im Sinne der Standortgemeinde Lindlar Rechnung getragen werden, u.a. durch die im Rahmen des Pla- nungsrechts möglich gewordene zeitliche und sachliche Beschrän- kung von Nutzungen. Auf diesem Wege konnten schließlich die Bezirksregierung Köln, der Ober- bergische Kreis, die Gemeinde Lindlar und der Bergische Abfall- wirtschaftsverband Mitte 2007 die Entwicklung des Standortes

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