:metabolon – Von der Deponie zum Innovationsstandort

Rechtliche Grundlagen | 65 wurde für deren Errichtung das planungsrechtliche Fachpla- nungsprivileg nach § 38 BauGB in Anspruch genommen. Dies bedeutete, dass die Deponie we- gen des Vorrangs der abfallwirt- schaftlichen Ziele auch außerhalb festgesetzter Bauflächen und damit entgegen der Planungsho- heit der Standortgemeinde er- richtet werden durfte. Soweit aber Folgenutzungen nach Einstellung des Ablagerungsbetriebs einen funktionalen Zusammenhang mit der Zweckbestimmung „Deponie“ nicht mehr aufweisen würden, nur noch hinsichtlich der technischen Anforderungen ein Bezug zum vo- rausgegangenen Deponiebetrieb zu erkennen wäre, könnten in diesem Rahmen planungsrecht- lich notwendige Änderungen der bisherigen Nutzung nicht mehr auf der Grundlage des Fachpla- nungsprivilegs genehmigt werden. Deswegen war sicherzustellen, dass die Verbindung zwischen den abfallrechtlich erforderli- chen Mindesteigenschaften der Oberflächenabdeckung einerseits und den Festsetzungen für eine bauplanungsrechtlich zulässi- ge Nutzung andererseits durch nachrichtliche Übernahme von Nebenbestimmungen aus dem abgeänderten Planfeststellungs- beschluss in bauleitplanerische Vorgaben gewährleistet wird. Dazu kam in Betracht, die aus fachtech- nischer Sicht notwendige Abde- ckung der zur Ablagerung genutz- ten Flächen, einschließlich der Herstellung der endgültigen Ober- flächenabdichtung durch andere bauliche Maßnahmen zu ersetzen, die gleichermaßen geeignet sind. Hierfür war sicherzustellen, dass die fachtechnischen Erfordernisse in die bauliche Nutzung oberhalb der Deponie Eingang in einen Bebauungsplan und die Genehmi- gung des Einzelvorhabens finden. Daraus folgte für ein sogenann- tes Schichtenmodell, dass die fachplanerische Zulassung für Errichtung, Betrieb und Stillle- gung der Deponie mit den daraus abgeleiteten fachtechnischen Erfordernissen langfristig Bestand hat und zugleich oberhalb des Deponiekörpers bauliche Anlagen auf der Grundlage der Festsetzun- gen einer verbindlichen Bauleit- planung der Gemeinde Lindlar und auf dieser Grundlage erteilter Baugenehmigungen erfolgen. Dazu wurde auch die grundsätzli- che Zulässigkeit der Überlagerung von Fach- und Bauleitplanung untersucht. Danach konnte fest- gestellt werden, dass Folgenut- zungen nicht erst möglich werden, wenn die Deponie aus der Plan- feststellung entlassen worden ist, sondern auch bei Fortbestehen Vom Entsorgungszentrum zum Innovationsstandort – Entwicklung der rechtlichen Grundlagen :metabolon – Ein Stück Geschichte der Abfallwirtschaft Prof. Wolfgang Klett Köhler & Klett Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Köln verstanden werden, bei denen es nicht auf einen fachtechnischen Zusammenhang mit dem Depo- niebetrieb ankommt. Soweit für diese mit der Zweckbestimmung „Deponie“ planfestgestellten Flä- chen eine Änderung vorgesehen wurde, war zu prüfen, ob und ggf. in welcher Weise sich diese Ände- rung auf das bisher abfallrechtlich zugelassene Vorhaben auswirken könnte. Dabei entsprach das ab- fallrechtliche Vorhaben „Deponie“ den entsprechenden Ausweisun- gen im Gebietsentwicklungsplan sowie dem dazugehörenden Fachplan, dem Abfallwirtschafts- plan und damit auch den überge- ordneten Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Diese über- geordneten Ziele hatten darüber hinaus auch in den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde Lindlar ihren Nieder- schlag gefunden, soweit darin die im Bereich der Zentraldeponie Leppe gelegenen Grundstücke als Flächen für die Abfallentsorgung ausgewiesen sind. Da die ZDL außerhalb des Sied- lungsbereichs, d.h. im planungs- rechtlich so eingestuften Außen- bereich, angesiedelt war, dies auch mit Rücksicht auf die von einer Ablagerung von Siedlungs- abfällen ausgehenden Einwirkun- gen auf benachbarte Nutzungen,

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